Anspruch auf Sozialgeld
Hilfebedürftige, die nicht erwerbsfähig sind, haben Anspruch auf Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.
Hilfebedürftige, die nicht erwerbsfähig sind, haben Anspruch auf Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.